Allgemeine Geschäfts Bedingungnen (AGB)

 

§1 Allgemeines
1) Diese Lieferungs -und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

3) Hiermit weisen wir nochmals auf die alleinige Geltung unserer Ihnen bekannten allgemeinen Geschäftsbedingungen hin und weisen zugleich alle anderweitigen fremden Geschäftsbedingungen zur Gänze zurück.

§2 Angebote, Lieferfristen
1) Angebote sind freibleibend und/oder unsererseits jederzeit widerruflich; falls kein Widerruf unsererseits erfolgt auf einen Zeitraum von maximal drei Wochen befristet; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Angaben in unseren Angeboten werden diesseits beim Hersteller abgefragt, wodurch wir für deren Richtigkeit etc. keinerlei Gewähr übernehmen können.

2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

3) Verkaufpreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.

4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Das Entladerisiko trägt der Empfänger. Er hat sich zu vergewissern, ob ein gefahrloses Entladen möglich ist. Bei Entladung durch den am Fahrzeug der Lieferfirma angebrachten Kran, werden die von dieser in der Preisliste angegebenen Kosten berechnet. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit einem schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

4) Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§4 Zahlung
1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck - oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah - und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrznehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§6 Eigentumsvorbehalte
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers: Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbe-halt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Ver-käufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz (3) Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang oder dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung in Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu Unterrichten.

9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§7 Kreditwürdigkeit
1) Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.

2) Ist diese Voraussetzung bei Abschluß des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden.

3) Mangelnde Kreditwürdigkeit kann u.a. angenommen werden, wenn aus früheren Lieferungen rechnungen noch nicht bezahlt sind oder dem Verkäufer eine entsprechende Auskunft einer Bank, Kreditversicherer oder Auskunftei vorliegt, ohne dass der Käufer Vorlage einer Auskunft verlangen kann.

§8 Gerichtsstand
1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vetragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, München.
Stand 06/2002

Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Gewinnspiele auf Facebook & instagram.

Für unsere Gewinnspiele gilt:
1) Alle Follower der instagram-Seite baumarkt_lohhof, sowie Follower der Facebook-Seite Baumarkt Lohhof GmbH sind teilnahmeberechtigt. Alle Teilnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2) Die Gewinner werden nach Gewinnspielende von uns ausgelost.

3) Der Gewinn kann nur im Baumarkt Lohhof GmbH abgeholt werden.
KEINE LIEFERUNG DES GEWINNS!

4) Der Gewinner wird vom Veranstalter per E-Mail und/oder telefonisch und/oder über instagram/Facebook benachrichtigt. Der Gewinner bzw. dessen Vertreter kann vom Veranstalter mit Bild und Namen auf instagram/Facebook und weiteren Medien veröffentlicht werden. Mit dieser Form der Veröffentlichung erklärt sich der Gewinner ausdrücklich einverstanden.

5) Es werden alle instagram-Namen/Facebook-Namen der Teilnehmer erfasst und zur Gewinnermittlung gespeichert. Alle Daten werden umgehend nach Ende des Gewinnspiels gelöscht. Es werden keine Daten an Dritte weitergegeben. Den Teilnehmern stehen gesetzliche Auskunfts-, Änderungs- und Widerrufsrechte zu.

6) Diese Verlosung steht in keiner Verbindung zu instagram oder Facebook und wird von instagram oder Facebook weder gesponsert, unterstützt noch organisiert. Der Empfänger der vom Nutzer bereitgestellten Informationen ist nicht instagram oder Facebook, sondern Baumarkt Lohhof GmbH. Baumarkt Lohhof GmbH stellt instagram und Facebook von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Applikation frei. Sämtliche Fragen, Kommentare oder Beschwerden zum Wettbewerb sind direkt an Baumarkt Lohhof GmbH und nicht an instagram oder Facebook zu richten.

7) Mitarbeiter vom Baumarkt Lohhof, sowie deren Angehörige dürfen am Gewinnspiel nicht teilnehmen.
 
Dieses Gewinnspiel wird durchgeführt von:
Baumarkt Lohhof GmbH, Carl-von-Linde-Str. 32, 85716 Unterschleißheim

Datenschutz

Die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen des Gewinnspiels verantwortliche Stelle ist Baumarkt Lohhof GmbH, Carl-von-Linde-Str. 32, 85716 Unterschleißheim


1) Die allgemeinen Datenschutzbestimmungen und die Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten finden Sie unter:
https://www.baumarkt-lohhof.de/footer/datenschutz.html


2) Für die Teilnahme am Gewinnspiel ist die Angabe von persönlichen Daten, wie Vorname und Name, unter dem der Teilnehmer bei instagram angemeldet ist, notwendig. Die Angabe weiterer Daten ist freiwillig. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich elektronisch gespeichert und im Falle des Gewinns zur Abwicklung des Gewinnspiels genutzt. Die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist freiwillig. Rechtsgrundlage ist Art 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

3) Der Veranstalter verarbeitet und nutzt diese personenbezogenen Daten ausschließlich zur Durchführung des Gewinnspiels. Eine hinausgehende Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolgt nicht.

4) Im Falle eines Gewinns erklärt sich der Gewinner mit der Veröffentlichung seines Namens auf unseren Kanälen, instagram und/oder Facebook einverstanden.

5) Wir weisen darauf hin, dass ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit uns gegenüber widerrufen werden kann. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruht, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen.